Sachverhalt
A. Der 1977 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) verfügt über keine berufliche Ausbildung und reiste 2004 in die Schweiz ein (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Be- schwerdegegnerin; act. II] 2, 8/2 Ziff. 7). Im November 2008 meldete er sich unter Hinweis auf einen unfallbedingt fehlenden kleinen Finger der rechten Hand bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 2). In der Folge nahm die IVB erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, gewährte Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (act. II 15) und holte bei der Beruf- lichen Abklärungsstelle C.________ einen Abklärungsbericht vom 24. Juli 2009 ein (act. II 36). Mit Vorbescheid vom 2. November 2009 (act. II 41) stellte die IVB die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 6 % in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 42, 51) holte die IVB bei Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten vom 2. November 2010 ein (act. II 57) und verfügte am 1. Dezember 2010 (act. II 59) wie angekün- digt. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Im August 2022 (act. II 60) meldete sich der seit dem 1. April 2021 bei der E.________ als … zu einem Pensum von 80 % respektive vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2021 zu einem Pensum von 100 % (vgl. hierzu act. II 74/14 f.) angestellte Versicherte unter Hinweis auf ein am 1. Juli 2022 erlittenes Schädel-Hirn-Trauma nach Stolpersturz aus 1.5 Metern (act. II 77.3) erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Die IVB tätigte in der Folge wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere die Akten der für das Ereignis vom 1. Juli 2022 zuständigen Unfallversicherung, der F.________ AG, ein (act. II 140.1 ff., 133.1 ff., 124.1 ff., 115.1 ff., 92.1 ff., 77.1 f.). Mit Mitteilung vom 17. Januar 2023 (act. II 78) verneinte die IVB einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Nach Einholung einer Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes
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- 3 - (RAD) vom 12. Februar 2025 (act. II 142) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 10. März 2025 (act. II 146) die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von 16 % in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, Einwände (act. II 147), woraufhin die IVB eine RAD-Stellungnahme vom 9. April 2025 (act. II 151) einholte und am 5. Mai 2025 (act. II 152) wie angekündigt ver- fügte. C. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 4. Juni 2025 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegeh- ren: 1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2025 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine gerichtlich festzusetzende Invalidenrente zuzusprechen. 2. Es sei eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit der Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer medi- zinischer Abklärungen zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2025 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeantwort beigelegt war eine weitere RAD-Aktenbeurteilung vom 1. Juli 2025 (in den Gerichts- akten bzw. act. II 155). Mit Replik vom 6. Oktober 2025 nahm der Beschwerdeführer zur RAD- Aktenbeurteilung vom 1. Juli 2025 Stellung und reichte weitere medizini- sche Unterlagen (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5 f.) ein. Die Replik wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht; sie liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
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- 4 -
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom
5. Mai 2025 (act. II 152). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
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- 5 - 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begrün- den, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikato- rischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
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- 6 - Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom August 2022 (act. II 60) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell ge- prüft, auch ist ein Neuanmeldungsgrund mit Blick auf den Unfall vom 1. Juli 2022 mit Schädel-Hirn-Trauma und konsekutiver Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (act. II 133.2/268 Ziff. 4.1.1) offenkundig gegeben, womit der Rentenanspruch allseitig frei zu prüfen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 3.2 Den Akten lässt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Dem im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. Juli 2022 (Stolper- sturz aus 1.5 Metern; vgl. hierzu die Unfallmeldung vom 6. Juli 2022 [act. II 77.3]) im Auftrag der F.________ erstatteten polydisziplinären Gut- achten vom 11. November 2024 (act. II 133.2/262 ff.) können in der inter- disziplinären Gesamtbeurteilung folgende unfallrelevante Diagnosen ent- nommen werden (S. 265 f. Ziff. 1.4):
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- 7 - - Schädel-Hirn-Trauma am 1. Juli 2022 (ICD-10 S02.9) - Epiduralhämatom rechts okzipital, links frontoparietal sowie diffuse links frontale und temporo-operkuläre und rechts temporale Sub- arachnoidalblutung (ICD-10 S06.4, S06.6) - Hämatocochlea und Pneumolabyrinth rechts - St. n. explorativer Tympanotomie, Abdichtung runde und ovale Fens- ternischen mit Ohrläppchenfett am 4. Juli 2022 - Persistierendes peripher vestibuläres Defizit rechts (ICD-10 H81.9) - Persistierende Taubheit und Tinnitus rechts (ICD-10 H83.9) - St. n. Hörgeräteversorgung mit CROS-System im Frühling 2024 - Hypogeusie und Hypästhesie Zungenrand/Mundhöhle rechts (ICD-10 R43.8) - Anosmie/Hyposmie beidseits rechtsbetont (ICD-10 R43.8) - Knöchern konsolidierte Schädelfraktur rechts (ICD-10 S02.1) Folgende Diagnosen wurden als nicht unfallrelevant aufgeführt: - Status nach Amputation des fünften Strahls der rechten Hand nach Fräsverletzung am 21. April 2006 und mehrfach operativen Revisionen (ICD-10 Z89.0) - Unklare Schmerzen des rechten Fusses ohne Objektivierung einer Strukturschädigung (ICD-10 M25.57) - Aktiv schmerzhaft eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit rechts, letztendlich ungeklärter Genese (ICD-10 M75.0) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyn- drom mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F17.2) - Hemihypästhesie rechts ohne neurologisches Korrelat (ICD-10 R20.1) - Chronisch auftretende tägliche Kopfschmerzen, am ehesten Mischkopf- schmerz (Spannungskopfschmerz, Migräne ohne Aura, Medikamenten- übergebrauchskopfschmerz; ICD-10 R20.1, G44.4, G43.0) Im orthopädischen Teilgutachten vom 3. Oktober 2024 (S. 308 ff.) führte Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie und Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, der Be- schwerdeführer habe am 1. Juli 2022 eine Schädel-Hirn-Verletzung mit einer Fraktur okzipital rechts, einer Epiduralblutung und Kontusionsblutun- gen, einer Orbitadachfraktur, einem Penumolabyrinth mit persistierendem Gaseinschluss im anterioren Ventrikulus sowie einer Ertaubung rechts erlit- ten. Im weiteren Verlauf seien dann Schmerzen im Rücken und im Fuss beim Sitzen sowie Gelenkschmerzen beim Laufen mitgeteilt worden. Die
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- 8 - rein orthopädisch-traumatologischen Gesundheitsschäden seien konserva- tiv behandelt worden, wobei es zu einer vollständigen knöchernen Konsoli- dation der Frakturen gekommen sei. Im Rahmen der Begutachtung habe der Beschwerdeführer keine Rückenschmerzen mehr angegeben, wohl aber Schulterschmerzen rechts und eine eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter, die jedoch schon vor dem Unfall vom 1. Juli 2022 bestan- den hätten und der Beschwerdeführer selbst auf den Arbeitsunfall vom
21. April 2006 zurückführe, in dessen Folge es dann zu einer Amputation des fünften Strahls der rechten Hand gekommen sei. Die Schmerzen des rechten Fusses seien auf orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet nicht zu erklären, die vom Beschwerdeführer präsentierten neurologischen Auffälligkeiten seien inkonsistent (S. 316 f. Ziff. 1.4). Die Arbeitsfähigkeit sei auf orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet weder in der angestamm- ten noch in einer angepassten Tätigkeit beeinträchtigt (S. 319 Ziff. 4.1.1, S. 320 Ziff. 4.1). Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, führte im psychiatrischen Teilgutachten vom
30. September 2024 (S. 323 ff.) aus, es sei bereits im Jahr 2009 darauf hingewiesen worden, dass eine Symptomausweitung bestehe (act. II 36/7 Ziff. 3). Diese Problematik bestehe fort. Ebenfalls im Jahr 2009 sei darauf hingewiesen worden, es liege eine funktionelle Überlagerung der Be- schwerden vor (Bericht des Spitals I.________ vom 16. November 2009 [act. II 44.4/2 f.]). Auch dieser Einschätzung sei zu folgen, wobei es sich um eine nicht-authentische und somit bewusstseinsnahe Problematik handle. Ob daher tatsächlich seinerzeit eine relevante depressive Symptomatik vorgelegen habe, könne rückblickend nicht mehr beurteilt werden. Ähnliche Überlegungen würden für die im Gutachten vom 2. November 2010 (act. II 57/6 Ziff. 4) festgestellte anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die Dysthymie gelten. Damals sei keine Beschwerdevalidierung durch- geführt worden, sodass eine Objektivierung der Problematik unmöglich sei. Im Jahr 2022 sei dann von einer Anpassungsstörung die Rede gewesen. Vor dem Hintergrund der hiesigen auffälligen Beschwerdevalidierung könne nicht sicher festgestellt werden, ob damals tatsächlich eine entsprechende Störung vorgelegen habe (act. II 133.2/329 Ziff. 1.4). Die Verdachtsdiagno- se einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
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- 9 - Faktoren, die im Bericht des Spitals I.________ vom 14. März 2024 (act. II 133.2/237 ff.) formuliert worden sei, könne nicht objektiviert werden. Der Beschwerdeführer habe sowohl im TOMM (Test of Memory Malinge- ring) als auch im SRSI (Self-Report Symptom Inventory) ein Ergebnis ver- wirklicht, welches für eine nicht vorhandene Beschwerdesymptomatik spre- che. Das Ergebnis des TOMM spreche – laut Testmanual – für das zielge- richtete Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik (act. II 133.2/330 Ziff. 1.4). Ausser einer Nikotinabhängigkeit seien keine psychiatrischen Diagnosen zu erheben gewesen (S. 330 Ziff. 1.4). Aus psychiatrischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt, weder in der angestamm- ten noch in einer angepassten Tätigkeit, eine unfallbedingte Arbeitsun- fähigkeit bestanden (S. 333 Ziff. 4.1.1, S. 334 Ziff. 4.1). Aus dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. J.________, Fachärz- tin für Neurologie, vom 2. Oktober 2024 (S. 337 ff.) geht hervor, bei deutli- chen Hinweisen für Aggravation und Simulation in der körperlichen Unter- suchung könne die geschilderte Kopfschmerzsymptomatik nicht hinrei- chend beurteilt werden. Auch wenn gesamthaft die Kopfschmerzsympto- matik nachvollzogen werden könne, bleibe das vom Beschwerdeführer präsentierte Ausmass nicht nachvollziehbar. In der klinisch-neurologischen Untersuchung sowie in der gesamten Anamneseerhebung habe der Be- schwerdeführer ein deutlich schmerzgeplagtes Verhalten präsentiert. Vor diesem Hintergrund könne aus somatisch-neurologischer Sicht keine Dia- gnose mit Krankheitswert attestiert werden. Die kognitiv berichteten Ein- schränkungen seien aus neuropsychologischer Sicht aufgrund der nicht validen Untersuchungsergebnisse nicht einzuordnen. Aufgrund dieser Er- gebnisse könnten kognitive Defizite weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. Es könne nicht beurteilt werden, ob noch neuropsychologische Störungen bestünden oder ob diese als Folgen des Unfalles vom 1. Juli 2022 zu werten wären (S. 343 Ziff. 1.4). Aus neurologischer Sicht könnten die Fragen nach der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer an- gepassten Tätigkeit bei Hinweisen für Aggravation/Simulation und nicht validen Befunden in der neuropsychologischen Untersuchung nicht vollum- fänglich beantwortet werden (S. 347 Ziff. 4.1.1 und Ziff. 4.1).
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- 10 - Im neuropsychologischen Teilgutachten von lic. phil. K.________, Fach- psychologin für Neuropsychologie FSP, vom 21. Oktober 2024 (S. 363 ff.) wurde ausgeführt, anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung hät- ten keine aussagekräftigen Befunde erhoben werden können. Alle einge- setzten Leistungsvalidierungsverfahren und testimmanenten Validierungs- indikatoren seien deutlich auffällig ausgefallen, was auf eine nicht ausrei- chende Anstrengungsbereitschaft hinweise. Darüber hinaus hätten sich auch Inkonsistenzen zwischen dem gezeigten Verhalten und den berichte- ten Symptomen gezeigt. So habe der Beschwerdeführer angegeben, sich kaum mehr an Erlebnisse des vergangenen Tages zu erinnern, habe aber bei der Schilderung seiner Krankengeschichte Ereignisse detailliert und zeitlich relativ genau eingeordnet geschildert. Zudem sei die extreme Ver- langsamung, die der Beschwerdeführer in der Untersuchung präsentiert habe, nicht nachvollziehbar. Aufgrund der nicht validen Befunde seien aus neuropsychologischer Sicht keine Aussagen über das aktuelle kognitive Leistungsniveau im Alltag ableitbar. Kognitive Defizite könnten weder bestätigt noch ausgeschlossen werden (S. 367). Der oto-rhino-laryngologische Gutachter Dr. med. L.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, führte im Teilgutachten vom 24. September 2024 (S. 351 ff.) aus, die Untersuchung des Beschwerdeführers habe sich er- schwert gestaltet mit zum Teil fragwürdiger Kooperation. Dennoch hätten die Befunde aktuell eine Taubheit rechts mit einem peripher vestibulären Defizit rechts gezeigt. Die Hypogeusie und die enorale Sensibilitätsstörung an der Zunge rechts wären mit einer Läsion der Chorda tympani im Ohr rechts vereinbar. Die Hyposmie sei wahrscheinlich durch eine Verletzung der Filae olfactoriae an der Frontobasis bedingt, was eine bekannte Verlet- zung bei Stürzen auf den Hinterkopf darstelle (S. 354 Ziff. 1.4). Der Be- schwerdeführer sei als … und … nicht mehr arbeitsfähig. Die persistieren- den Gleichgewichtsbeschwerden verunmöglichten diese Tätigkeit. Die Taubheit rechts verursache trotz CROS-Hörsystem ein eingeschränktes Gehör mit fehlendem Richtungshören, was die Arbeit als … und … er- schwere und hierdurch im Verkehr zur Selbst- und Fremdgefährdung führen würde (S. 356 Ziff. 4.1.2). In einer Tätigkeit ohne erhöhte Anforde- rungen an das Gehör, die sprachliche Verständigung, die Gleichgewichts- funktion sowie den Geruchs- und Geschmackssinn sei der Beschwerdefüh-
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- 11 - rer zu 100 % arbeitsfähig. Eine Tätigkeit in akustisch ruhiger Umgebung und in sitzender Position wäre ideal (S. 356 Ziff. 4.1). 3.2.2 In der RAD-Beurteilung von Dr. med. M.________, Praktische Ärz- tin, vom 12. Februar 2025 (act. II 142) hielt diese fest, es könne teilweise auf das Gutachten (act. II 133.2/262 ff.) abgestellt werden. Das qualitative Fähigkeitsprofil sei korrekt, quantitativ sehe sie weiterhin eine Leistungs- minderung von 20 %. Dem Beschwerdeführer seien leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeiten zu achteinhalb Stunden pro Tag mit einer Leistungsminderung von 20 % zu- mutbar, um während der Arbeit vermehrt Pausen einlegen zu können. Un- günstig seien Arbeiten, bei denen absehbar Überstunden anfallen oder besondere Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit gestellt würden. Zu vermeiden seien darüber hinaus Schichtarbeit, verletzungsträchtige oder gefährliche Tätigkeiten sowie Steuer- und Überwachungstätigkeiten. Nicht geeignet seien Tätigkeiten mit erhöhter Anforderung an die Gleich- gewichtsfunktion, den Geruchs- und Geschmackssinn oder an das Gehör und die sprachliche Verständigung. Schulter- und rückenbelastende Tätig- keiten mit Überkopfarbeiten seien nicht möglich. Die rechte Hand und der rechte Arm seien ebenso nur eingeschränkt belastbar. Nicht geeignet seien Tätigkeiten, die mit Beaufsichtigung/Kontrolle von anderen Personen ver- bunden seien, mit Anfall von Überstunden, mit Absturzgefahr, mit besonde- ren Anforderungen an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit und an die Konzentrationsfähigkeit, mit besonderer nervlicher Belastung, mit kurz- fristigen Wechseln von Arbeitszeiten sowie mit körperlicher Dauerbelas- tung. 3.2.3 Dem Bericht von lic. phil.-hum. N.________, eidgenössisch aner- kannter Psychotherapeut FSP, vom 28. Januar 2025 (act. II 147/7) können die Diagnosen einer depressiven Episode, aktuell mittelgradig (ICD-10 F32.1), sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) entnommen werden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem
22. August 2024 bei ihm in Behandlung. Er zeige klare unfallbedingte Fol- gesymptome, welche unter den oben aufgeführten psychiatrischen Diagno- sen zusammenzufassen seien und eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen würden. Es würden Hinweise auf eine Aggravation vorlie-
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- 12 - gen, der Verdacht einer Simulation könne nicht bestätigt werden. Aufgrund der vorliegenden Schmerzsymptomatik sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, seine bisherige Tätigkeit als …/… auszuführen. Aus psy- chologisch-psychotherapeutischer Sicht sei jedoch auch eine Tätigkeit oh- ne erhöhte Anforderungen an das Gehör, die sprachliche Verständigung, die Gleichgewichtsfunktion, den Geruchs- oder Geschmackssinn nicht mehr zumutbar. 3.2.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. M.________ führte in der RAD- Stellungnahme vom 9. April 2025 (act. II 151) aus, die Beeinträchtigungen des Gehörs, des Geruchs und des Gleichgewichtes hätten sowohl in das qualitative als auch in das quantitative Fähigkeitsprofil Eingang gefunden. Entgegen der Annahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer ange- passten Tätigkeit im Gutachten vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 November 2024 (act. II 133.2/262 ff.) sei eine quantitative Leistungsminderung von 20 % für notwendige Pausen bei chronischen Schmerzen und Migräne attestiert worden. Der Psychotherapeut lic. phil.-hum. N.________ erachte in seinem Bericht vom 28. Januar 2025 (act. II 147/7) die bisherige Tätigkeit als … und … für nicht mehr ausführbar, halte aber auch eine angepasste Tätig- keit für nicht mehr zumutbar, ohne dies weiter zu begründen. Ein fachärztli- cher psychiatrischer Bericht liege nicht vor. Das interdisziplinäre Gutachten (act. II 133.2/262 ff.) sei in den Fachdisziplinen Orthopädie, Psychiatrie, Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie und Neuropsychologie weiterhin aktu- ell, auch wenn weitere Eingriffe am bereits erkrankten Ohr notwendig sei- en. Diese Operationen würden zu einer kurzzeitigen, vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von höchstens vier bis sechs Wochen führen. 3.2.5 Dem Sprechstundenbericht des Spitals I.________ vom 12. April 2025 (act. I 4) können folgende Diagnosen entnommen werden:
Dispositiv
- Chronische Migräne - Primär
- Chronischer permanenter Rauschtinnitus rechts mehr als links (Grad 3)
- Gehörgangsstenose rechts
- Cholesteatom des Ohres
- Mittelgradige depressive Episode
- Taubheit rechts Die beantragte Kostengutsprache für ein intravenös verabreichtes Medika- ment zur Vorbeugung von Migräne sei in der Zwischenzeit erfolgt. Der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 13 - schwerdeführer werde sich für die Infusionen und Kontrollen regelmässig vorstellen. Zusammenfassend sei bei dem unauffälligen ophthalmologi- schen Befund nicht von einer intrakraniellen Hypertension als Ursache der chronischen Kopfschmerzen auszugehen. Seit der letzten Vorstellung in der Kopfschmerzsprechstunde sei ein Cholesteatom des rechten Ohres diagnostiziert worden. Die Resektion sei im Juni geplant. 3.2.6 In der RAD-Stellungnahme vom 1. Juli 2025 (in den Gerichtsakten bzw. act. II 155) nahm die RAD-Ärztin Dr. med. M.________ zum Sprech- stundenbericht des Spitals I.________ vom 12. April 2025 (act. I 4) Stel- lung. Sie führte aus, es könne weiterhin am formulierten Zumutbarkeitspro- fil festgehalten werden, da die aufgeführten Erkrankungen und deren Be- handlungen bereits darin berücksichtigt worden seien. Unter moderner Mi- gränetherapie und operativer Behandlung der Mittelohrwucherung sei so- gar eine Besserung des Gesundheitszustandes mit einhergehender gerin- gerer quantitativer Leistungsminderung zu erwarten oder zumindest mög- lich. 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 14 - nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stel- lungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.3.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abwei- chende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beur- teilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch täti- gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 15 - ten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizini- sches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be- handelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpreta- tion entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2025 (act. II 152) massgeblich auf das im Auftrag der F.________ erstattete Gutachten vom
- November 2024 (act. II 133.2/262 ff.) und in Ergänzung dazu – zwecks Berücksichtigung der unfallfremden Beschwerden – auf die RAD-Aktenbeurteilungen vom
- Februar und vom 9. April 2025 gestützt (act. II 151, 142). Diese erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten jeweiligen Anforderungen (vgl. E. 3.3.1 ff. hiervor) und überzeugen. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen – bezüglich des Gutachtens – auf eigenen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getrof- fen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zu- sammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar, umfassend und einläss- lich begründet. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes erfolgte unter Einbezug von sämtlichen von der Gutachterstelle als relevant erachteten (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 5 ATSG) medizinischen Fachdis- ziplinen (Orthopädie [act. II 133.2/308 ff.], Psychiatrie [act. II 133.2/323 ff.], Neurologie [act. II 133.2/337 ff.], Oto-Rhino-Laryngologie [act. II 133.2/ 351 ff.] und Neuropsychologie [act. II 133.2/363 ff.]) und beruht auf kongru- enten Einschätzungen anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (act. II 133.2/265 ff.; vgl. dazu BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224), so dass darauf abgestellt werden kann. 3.4.1 In orthopädischer Hinsicht kam der Gutachter Dr. med. G.________ im Teilgutachten vom 3. Oktober 2024 (act. II 133.2/308 ff.) nach einge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 16 - hender Diskussion der Funktionsuntersuchungen (mit teilweise diskrepan- ten Ergebnissen puncto Einschränkungen bzw. fehlenden Einschränkun- gen bei Testung unter Ablenkung) und orthopädisch nicht begründbaren Schmerzen (vgl. hierzu S. 313 ff. Ziff. 1.3) zum nachvollziehbaren Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt ist. Der oto-rhino-laryngologische Gutachter Dr. med. L.________ führte in seinem Teilgutachten vom 24. September 2024 (act. II 133.2/351 ff.) schlüssig und überzeugend aus, dass dem Beschwerdeführer seine ange- stammte Tätigkeit als … und … in Folge der persistierenden Gleichge- wichtsbeschwerden und der Taubheit rechts nicht mehr zumutbar und er zu 100 % arbeitsunfähig ist (S. 376 Ziff. 4.1.1). Die Schlussfolgerung des Gut- achters, in einer angepassten Tätigkeit, welche keine erhöhten Anforde- rungen an das Gehör, die sprachliche Verständigung, die Gleichgewichts- funktion sowie den Geruchs- und Geschmackssinn stelle, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 376 Ziff. 4.1), ist ebenso nachvollziehbar und plausibel begründet. Dr. med. J.________ diskutierte im neurologischen Teilgutachten vom
- Oktober 2024 (act. II 133.2/337 ff.) eingehend mögliche Diagnosen (Me- dikamentenübergebrauchskopfschmerzen, posttraumatische Kopfschmer- zen, Spannungskopfschmerzen [S. 342 ff. Ziff. 1.4]) und kam unter Berück- sichtigung der deutlichen Hinweise für Aggravation und Simulation sowie der aus neuropsychologischer Sicht nicht validen Untersuchungsergebnis- se (vgl. dazu S. 363 ff.) zum nachvollziehbaren Schluss, aus somatisch- neurologischer Sicht könne keine Diagnose mit Krankheitswert attestiert werden (S. 343 Ziff. 1.4). Dass die neurologische Expertin die geschilderte Kopfschmerzproblematik aufgrund der deutlichen Hinweise für Aggravation und Simulation in der klinischen Untersuchung nicht hinreichend beurteilen und kognitive Defizite weder bestätigen noch ausschliessen konnte, weil die Untersuchungsergebnisse nicht valide waren, ist dem Beweiswert des Gutachtens entgegen der Beschwerde (S. 5 Art. 5) nicht abträglich. Viel- mehr ist es Aufgabe der Experten, bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit die auf Aggravation oder Simulation beruhenden Leistungseinschränkun- gen im entsprechenden Umfang zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2 S. 288) bzw. wenn dies – wie hier – nicht möglich ist, die nicht hinreichend Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 17 - feststehenden oder nicht quantifizierbaren Einschränkungen bei der Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht zu lassen (zur Beweislast vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Desgleichen vermögen auch die be- schwerdeweise ins Recht gelegten (act. I 3 ff.) Berichte, soweit sie in zeitli- cher Hinsicht überhaupt zu berücksichtigen sind bzw. Rückschlüsse auf den hier massgebenden Zeitraum zulassen (vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06 E. 3.4), was offenbleiben kann, das Gutachten bzw. die Aktenbeur- teilungen des RAD nicht in Zweifel zu ziehen. So hat sich die RAD-Ärztin Dr. med. M.________ in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2025 (in den Ge- richtsakten bzw. act. II 155) eingehend zum Bericht des Spitals I.________ vom 12. April 2025 (act. I 4) geäussert und einleuchtend dargelegt, die Kopfschmerzproblematik werde im festgelegten Zumutbarkeitsprofil bereits berücksichtigt (vgl. hierzu E. 3.2.6 hiervor). Das dagegen in der Replik vom
- Oktober 2025 (S. 1 Ziff. 1) vorgebrachte Argument, die Therapie habe – entgegen der Annahme der RAD-Ärztin – zu keiner deutlichen Reduktion der Migräne geführt (vgl. hierzu den Bericht des Spitals I.________ vom
- September 2025 [act. I 5]), ändert daran nichts. Die RAD-Ärztin hat denn auch lediglich eine prognostische Einschätzung getroffen und über- dies eine Besserung des Gesundheitszustands lediglich für möglich erach- tet, mithin eine solche bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weder berücksichtigt noch vorausgesetzt. Aufgrund der unfallversicherungsrechtlichen Fragestellung haben die Gut- achter die nicht unfallkausalen Beschwerden bei der Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit auftragsgemäss ausser Acht gelassen. Zwecks Berücksichti- gung der nicht unfallkausalen Beschwerden hat der RAD ergänzend Stel- lung genommen. Das vom RAD formulierte Zumutbarkeitsprofil (act. II 142/ 7), das den nicht unfallkausalen Beschwerden (namentlich Status nach Amputation des fünften Strahls der rechten Hand, eingeschränkte Schul- tergelenksbeweglichkeit rechts, chronische Kopfschmerzen) qualitativ und quantitativ (Leistungsminderung von 20 %) Rechnung trägt, ist nachvoll- ziehbar und schlüssig. Das Zumutbarkeitsprofil bzw. die zusätzliche Leis- tungsminderung von 20 % lässt sich auch ohne Weiteres mit den Aus- führungen der neurologischen Gutachterin vereinbaren, wonach die Kopf- schmerzsymptomatik zwar nachvollziehbar sei, nicht jedoch das vom Be- schwerdeführer präsentierte Ausmass. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 18 - 3.4.2 In psychiatrischer Hinsicht führte Dr. med. H.________ im Teilgut- achten vom 30. September 2024 (act. II 133.2/323 ff.) nach Diskussion der Vorakten überzeugend und nachvollziehbar aus, dass weder die im Verlauf festgehaltene depressive Symptomatik noch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung, die Dysthymie, die Anpassungsstörung oder die Ver- dachtsdiagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bestätigt werden könnten (S. 329 f. Ziff. 1.4). Unter Berücksichtigung der anlässlich der Begutachtung erhobenen psychiatri- schen Befunde (S. 326 ff. Ziff. 1.3) sowie der Ergebnisse in den Testverfah- ren (S. 328 Ziff. 1.3), welche für eine nicht vorhandene Beschwerdesym- ptomatik sprachen, konnte der Gutachter nachvollziehbarerweise ausser einer Nikotinabhängigkeit keine psychiatrische Diagnose stellen (S. 330 Ziff. 1.4). Der einwandweise aufgelegte Bericht von lic. phil.-hum. N.________ vom 28. Januar 2025 (act. II 147/7), in welchem er die Dia- gnosen einer depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aufführte, vermag keine Zweifel an der psychiatrischen Beurteilung des Dr. med. H.________ zu wecken. Zum einen zeigt der Psychotherapeut keine vom psychiatrischen Gutachter unerkannt oder un- gewürdigt gebliebenen Aspekte auf. Zum anderen kann eine fachärztliche Beurteilung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit grundsätz- lich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztliche abweichende Beurteilung entkräftet werden (Urteil des BGer 9C_139/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 5.2), wobei der Psychotherapeut über keine (fach-)ärztliche Qualifikation verfügt (vgl. <www.healthreg-public.admin.ch>). Gestützt auf das Gutachten (act. II 133.2/262 ff.) und die RAD-Aktenbe- urteilungen (act. II 151, 142) ist seit dem Zeitpunkt der Begutachtung von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit vor der Begutachtung haben sich die Gutachter auf- grund der unfallversicherungsrechtlichen Fragestellung in der interdiszi- plinären Gesamtbeurteilung nicht geäussert. Vorliegend kommen – was die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit anbelangt – gestützt auf die Akten einzig psychische Beschwerden in Frage, welche einer Arbeitsfähig- keit im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per Juli 2023 (Ab- lauf der einjährigen Wartezeit) hätten entgegenstehen können. In diesem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 19 - Sinne war die RAD-Ärztin in der Beurteilung vom 21. November 2023 (act. II 118/7 Ziff. 4) noch davon ausgegangen, beim Beschwerdeführer liege eine depressive Erkrankung vor, die therapiert werden müsse, bevor eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit gege- ben sei. Dabei stützte sie sich auf den Austrittsbericht des Spitals O.________ vom 12. Juni 2023 über den stationären Aufenthalt vom 8. bis zum 26. Mai 2023 (act. II 105/3), wonach der Beschwerdeführer ausge- prägt depressiv verstimmt gewesen sei, sodass eine antidepressive medi- kamentöse Therapie gestartet worden und eine psychiatrische Anbindung indiziert sei. Eine fachärztliche psychotherapeutische Behandlung wurde in der Folge jedoch nicht aufgenommen (vgl. act. II 133.2/325 Ziff. 1.1), was – soweit trotz der wiederholt gutachterlich beschriebenen erheblichen Aggra- vation von einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheits- beeinträchtigung ausgegangen werden sollte (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2 und 2.2.1 S. 287) – auf einen geringen Leidensdruck hinweist (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Erst mehr als ein Jahr danach, ab dem 22. August 2024, begab sich der Beschwerdeführer bei lic. phil.-hum. N.________ in psychologische Betreuung. Dieser ging – wie dargelegt – im Bericht vom
- Januar 2025 (act. II 147/7) von einer mittelgradigen depressiven Episo- de und einer somatoformen Schmerzstörung aus, wobei auch er – insoweit im Einklang mit den Gutachtern – Hinweise auf Aggravation feststellte. Es erfolgten überdies im Jahr 2024 drei psychosomatische Konsultationen am Spital I.________, wobei dort als relevante psychiatrische Diagnose der Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy- chischen Faktoren im Raum stand und nicht eine eigenständige depressive Erkrankung (Bericht des Spitals I.________ vom 14. März 2024 [act. II 140.4/9 f.]). Eine depressive Erkrankung wurde demnach im hier massgebenden Zeitraum nie gestützt auf einen fachärztlich lege artis erho- benen psychopathologischen Befund anhand der klassifikatorischen Vor- gaben fachärztlich diagnostiziert (vgl. hierzu E. 2.2 hiervor). Auch der psychiatrische Gutachter bestätigte in Würdigung der Akten für die Vergan- genheit keine solche Diagnose (vgl. act. II 133.2/329 f. Ziff. 1.4). Mithin ist in der Retrospektive eine invalidenversicherungsrechtlich relevante depres- sive Erkrankung nicht erstellt, womit auch keine daraus resultierende Ar- beitsunfähigkeit ausgewiesen ist. Folglich ist vom Zeitpunkt des frühest- möglichen Rentenbeginns bis zur Begutachtung von einer 80%igen Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 20 - beitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen. Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 4 Art. 3, S. 6 Art. 5) ist die unfall- versicherungsrechtliche Frage nach dem Endzustand IV-rechtlich irrelevant (vgl. Urteil des BGer 8C_321/2018 vom 27. November 2018 E. 5.1) bzw. kann auch nicht darauf geschlossen werden, vor Erreichen des Endzustan- des im Zweig der Unfallversicherung hätte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten gegolten. 3.5 Zusammenfassend liegen keine konkreten Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung im Gutachten (act. II 133.2/262 ff.) sprechen und die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilungen der RAD- Ärztin (act. II 155, 151, 142) zu begründen. Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt und von weiteren Beweisvorkehrungen sind keine massgebenden neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf (vgl. auch Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 2) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.6 Aufgrund des Dargelegten liegen beim Beschwerdeführer unfallkau- sal im Wesentlichen ein Schädel-Hirn-Trauma vom 1. Juli 2022 (ICD-10 S02.9) mit persistierendem peripher vestibulärem Defizit rechts (ICD-10 H81.9), eine persistierende Taubheit und ein Tinnitus rechts (ICD-10 H89.9), eine Hypogeusie und Hypästhesie Zungenrand/Mundhöhle rechts (ICD-10 R43.8) und eine Anosmie beidseits (ICD-10 R43.8) und unfall- fremd ein Status nach Amputation des fünften Strahls der rechten Hand (ICD-10 Z89.0), unklare Schmerzen am rechten Fuss ohne Objektivierung einer Strukturschädigung, eine aktiv schmerzhaft eingeschränkte Schulter- beweglichkeit rechts sowie chronisch auftretende tägliche Kopfschmerzen (ICD-10 R20.1, G44.4, G43.0) vor. Die persistierenden Gleichgewichtsbe- schwerden und die Taubheit rechts (act. II 133.2/356 Ziff. 4.1.1) führen da- bei zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … und …. In einer optimal angepassten Tätigkeit besteht aufgrund ei- ner Leistungsminderung infolge der nicht unfallkausalen Beschwerden eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 21 - Arbeitsunfähigkeit von 20 % (act. II 151, 142). Mangels eines psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert erübrigt sich ein strukturiertes Beweisverfahren bzw. die Vornahme der Indikatorenprüfung (vgl. hierzu E. 2.2 hiervor). Gestützt darauf ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen.
- 4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt. Dieser bestimmt sich nach Art. 24septies Abs.1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) nach den erwerblichen Verhält- nissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versicherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die ei- nem Beschäftigungsgrad von 100 % oder mehr entspricht (lit. a). Die versi- cherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teilerwerbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % entspricht (lit. c). 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Status auf 100 % Erwerb festge- setzt. Grundsätzlich wäre zu diskutieren, ob vorliegend nicht von einem Erwerbsstatus von 80 % auszugehen wäre, da der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit einzig in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2021 zu einem Pensum von 100 % ausgeübt hat (act. II 74/14 f.). Da sich auch unter Berücksichtigung eines für den Beschwerdeführer vorteilhafte- ren Erwerbsstatus von 100 % und folglich in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ein rentenausschliessender Invali- ditätsgrad ergibt (E. 5 hiernach), erübrigen sich jedoch Weiterungen zur Festsetzung des Status. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 22 -
- 5.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkom- mens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemesse- nes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statisti- schen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbil- dung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 5.2 Unter Berücksichtigung des Unfallereignisses vom 1. Juli 2022 (act. II 77.3), der Anmeldung vom August 2022 (act. II 60) und der einjähri- gen Karenzzeit ist der frühestmögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf Juli 2023 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. 5.3 Der Beschwerdeführer hätte als Gesunder überwiegend wahr- scheinlich weiterhin bei der E.________ gearbeitet, weshalb die Beschwer- degegnerin das Valideneinkommen zutreffend anhand deren Angaben be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 23 - rechnet hat (act. II 152/2). Demnach hätte der Beschwerdeführer bei einem Pensum von 100 % im Jahr 2022 ein monatliches Einkommen von Fr. 4'300.-- erzielt. Sowohl im Jahr 2023 als auch im Jahr 2024 hätte der Beschwerdeführer einen Monatslohn von Fr. 4'400.-- realisiert (act. II 140.5/ 5). Das massgebende Valideneinkommen beträgt somit – entgegen dem in der Verfügung vom 5. Mai 2025 (act. II 152) herangezogenen Einkommen aus dem Jahr 2022 von Fr. 55'900.-- (Fr. 4'300.-- x 13) sowohl für das Jahr 2023 als auch für das Jahr 2024 Fr. 57'200.-- (Fr. 4'400.-- x 13). 5.4 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Sodann galt hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs nach Art. 26bis Abs. 3 IVV bis 31. Dezember 2023 Folgendes: Kann die versicherte Person auf- grund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen. Soweit auf- grund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgeleg- ten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weiterge- hender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3) zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439). Seit 1. Januar 2024 lau- tet Art. 26bis Abs. 3 IVV sodann wie folgt: Vom statistisch bestimmten Wert nach Art. 26bis Abs. 2 IVV werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungs- fähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 24 - Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statisti- sche Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruktur- erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die sta- tistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5.5 Seit dem Unfall vom 1. Juli 2022 hat der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen, obwohl ihm dies zumutbar war bzw. ist (vgl. E. 3.5 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat daher das Invaliden- einkommen zutreffend anhand statistischer Werte ermittelt. Sie ist von der LSE 2020, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, ausgegangen. Indexiert auf das Jahr 2023 und angepasst an die betriebsübliche wöchent- liche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und unter Berücksichtigung der Leis- tungsminderung von 20 % ermittelte sie ein Invalideneinkommen von Fr. 53'753.-- (act. II 152). Unter Berücksichtigung der Ausbildung und der Berufsbiografie des Be- schwerdeführers überzeugt die Anwendung der Tabelle TA1 und dabei das Abstellen auf das Total des Kompetenzniveaus 1. Es sind jedoch immer die aktuellsten statistischen Daten beizuziehen. Gemeint sind damit die im Ver- fügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuells- ten veröffentlichten Daten (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin am 5. Mai 2025 (act. II 152) verfügt und der frühest- mögliche Rentenbeginn ist auf Juli 2023 (vgl. E. 5.2 hiervor) festzulegen. Dementsprechend ist nicht die Tabelle aus dem Jahr 2020, sondern dieje- nige aus dem Jahr 2022 (veröffentlicht am 29. Mai 2024; vgl. <htt- ps://www.bfs/de/home/statistiken/katalog.assetdetail.31606968.html>) zu verwenden. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total 2023), indexiert auf das Jahr 2023 (Tabelle T1.1.20, Nominallohnindex, Männer 2021 - 2024, Ziff. 05-96, Total, Index Jahr 2022: 100.3 Punkte, Index Jahr 2023: 102.0 Punkte) und angepasst an die Restarbeitsfähigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 25 - von 80 % ergibt sich demnach ein Invalideneinkommen von Fr. 53'992.-- (Fr. 5'305.-- / 40 x 41.7 x 12 / 100.3 x 102.0 x 0.8). Mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit von 80 % ist gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis zum 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung (vgl. E. 5.4 hiervor) kein leidensbedingter Abzug zu gewähren. Die gesundheitli- chen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden bereits im medizi- nischen Zumutbarkeitsprofil (vgl. act. II 133.2/262 ff., 151, 142; E. 3.4.1 hiervor) umfassend berücksichtigt, weshalb sie nicht (erneut) in die Bemes- sung des leidensbedingten Abzugs einfliessen können, da ansonsten eine unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes resultieren würde (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 64 E. 5.2.1.1). Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich weitere Faktoren wie Alter, Dienstjahre, Beschäftigungsgrad, Nationalität oder Aufenthaltskategorie massgebend auf den Lohn auswir- ken würden. Ab dem 1. Januar 2024 ist sodann vom statistisch bestimmten Wert ein Abzug von 10 % vorzunehmen (Art. 26bis Abs. 3 IVV), womit sich ein Invali- deneinkommen von Fr. 48'593.-- ergibt. 5.6 Damit beträgt der Invaliditätsgrad per 1. Juli 2023 gerundet (zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) maximal 6 % ([Fr. 57'200.-- ./. Fr. 53'992.--] / Fr. 57'200.-- x 100) und per 1. Januar 2024 maximal 15 % ([Fr. 57'200.-- ./. Fr. 48'593.--] / Fr. 57'200.-- x 100). Folglich besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Aufgrund des Dargelegten ist die Verfügung vom 5. Mai 2025 (act. II 152) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 26 - hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht für den durch Rechtsanwalt Dr. B.________ vertretenen Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 27 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2025 369 FUE/NUS/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Januar 2026 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Isliker, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Nussbaumer A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. Mai 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369
- 2 - Sachverhalt: A. Der 1977 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) verfügt über keine berufliche Ausbildung und reiste 2004 in die Schweiz ein (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Be- schwerdegegnerin; act. II] 2, 8/2 Ziff. 7). Im November 2008 meldete er sich unter Hinweis auf einen unfallbedingt fehlenden kleinen Finger der rechten Hand bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 2). In der Folge nahm die IVB erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, gewährte Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (act. II 15) und holte bei der Beruf- lichen Abklärungsstelle C.________ einen Abklärungsbericht vom 24. Juli 2009 ein (act. II 36). Mit Vorbescheid vom 2. November 2009 (act. II 41) stellte die IVB die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 6 % in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 42, 51) holte die IVB bei Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten vom 2. November 2010 ein (act. II 57) und verfügte am 1. Dezember 2010 (act. II 59) wie angekün- digt. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Im August 2022 (act. II 60) meldete sich der seit dem 1. April 2021 bei der E.________ als … zu einem Pensum von 80 % respektive vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2021 zu einem Pensum von 100 % (vgl. hierzu act. II 74/14 f.) angestellte Versicherte unter Hinweis auf ein am 1. Juli 2022 erlittenes Schädel-Hirn-Trauma nach Stolpersturz aus 1.5 Metern (act. II 77.3) erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Die IVB tätigte in der Folge wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere die Akten der für das Ereignis vom 1. Juli 2022 zuständigen Unfallversicherung, der F.________ AG, ein (act. II 140.1 ff., 133.1 ff., 124.1 ff., 115.1 ff., 92.1 ff., 77.1 f.). Mit Mitteilung vom 17. Januar 2023 (act. II 78) verneinte die IVB einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Nach Einholung einer Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes
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- 3 - (RAD) vom 12. Februar 2025 (act. II 142) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 10. März 2025 (act. II 146) die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von 16 % in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, Einwände (act. II 147), woraufhin die IVB eine RAD-Stellungnahme vom 9. April 2025 (act. II 151) einholte und am 5. Mai 2025 (act. II 152) wie angekündigt ver- fügte. C. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 4. Juni 2025 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegeh- ren: 1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2025 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine gerichtlich festzusetzende Invalidenrente zuzusprechen. 2. Es sei eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit der Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer medi- zinischer Abklärungen zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2025 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeantwort beigelegt war eine weitere RAD-Aktenbeurteilung vom 1. Juli 2025 (in den Gerichts- akten bzw. act. II 155). Mit Replik vom 6. Oktober 2025 nahm der Beschwerdeführer zur RAD- Aktenbeurteilung vom 1. Juli 2025 Stellung und reichte weitere medizini- sche Unterlagen (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5 f.) ein. Die Replik wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht; sie liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
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- 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom
5. Mai 2025 (act. II 152). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
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- 5 - 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begrün- den, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikato- rischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
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- 6 - Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom August 2022 (act. II 60) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell ge- prüft, auch ist ein Neuanmeldungsgrund mit Blick auf den Unfall vom 1. Juli 2022 mit Schädel-Hirn-Trauma und konsekutiver Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (act. II 133.2/268 Ziff. 4.1.1) offenkundig gegeben, womit der Rentenanspruch allseitig frei zu prüfen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 3.2 Den Akten lässt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Dem im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. Juli 2022 (Stolper- sturz aus 1.5 Metern; vgl. hierzu die Unfallmeldung vom 6. Juli 2022 [act. II 77.3]) im Auftrag der F.________ erstatteten polydisziplinären Gut- achten vom 11. November 2024 (act. II 133.2/262 ff.) können in der inter- disziplinären Gesamtbeurteilung folgende unfallrelevante Diagnosen ent- nommen werden (S. 265 f. Ziff. 1.4):
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- 7 - - Schädel-Hirn-Trauma am 1. Juli 2022 (ICD-10 S02.9) - Epiduralhämatom rechts okzipital, links frontoparietal sowie diffuse links frontale und temporo-operkuläre und rechts temporale Sub- arachnoidalblutung (ICD-10 S06.4, S06.6) - Hämatocochlea und Pneumolabyrinth rechts - St. n. explorativer Tympanotomie, Abdichtung runde und ovale Fens- ternischen mit Ohrläppchenfett am 4. Juli 2022 - Persistierendes peripher vestibuläres Defizit rechts (ICD-10 H81.9) - Persistierende Taubheit und Tinnitus rechts (ICD-10 H83.9) - St. n. Hörgeräteversorgung mit CROS-System im Frühling 2024 - Hypogeusie und Hypästhesie Zungenrand/Mundhöhle rechts (ICD-10 R43.8) - Anosmie/Hyposmie beidseits rechtsbetont (ICD-10 R43.8) - Knöchern konsolidierte Schädelfraktur rechts (ICD-10 S02.1) Folgende Diagnosen wurden als nicht unfallrelevant aufgeführt: - Status nach Amputation des fünften Strahls der rechten Hand nach Fräsverletzung am 21. April 2006 und mehrfach operativen Revisionen (ICD-10 Z89.0) - Unklare Schmerzen des rechten Fusses ohne Objektivierung einer Strukturschädigung (ICD-10 M25.57) - Aktiv schmerzhaft eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit rechts, letztendlich ungeklärter Genese (ICD-10 M75.0) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyn- drom mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F17.2) - Hemihypästhesie rechts ohne neurologisches Korrelat (ICD-10 R20.1) - Chronisch auftretende tägliche Kopfschmerzen, am ehesten Mischkopf- schmerz (Spannungskopfschmerz, Migräne ohne Aura, Medikamenten- übergebrauchskopfschmerz; ICD-10 R20.1, G44.4, G43.0) Im orthopädischen Teilgutachten vom 3. Oktober 2024 (S. 308 ff.) führte Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie und Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, der Be- schwerdeführer habe am 1. Juli 2022 eine Schädel-Hirn-Verletzung mit einer Fraktur okzipital rechts, einer Epiduralblutung und Kontusionsblutun- gen, einer Orbitadachfraktur, einem Penumolabyrinth mit persistierendem Gaseinschluss im anterioren Ventrikulus sowie einer Ertaubung rechts erlit- ten. Im weiteren Verlauf seien dann Schmerzen im Rücken und im Fuss beim Sitzen sowie Gelenkschmerzen beim Laufen mitgeteilt worden. Die
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- 8 - rein orthopädisch-traumatologischen Gesundheitsschäden seien konserva- tiv behandelt worden, wobei es zu einer vollständigen knöchernen Konsoli- dation der Frakturen gekommen sei. Im Rahmen der Begutachtung habe der Beschwerdeführer keine Rückenschmerzen mehr angegeben, wohl aber Schulterschmerzen rechts und eine eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter, die jedoch schon vor dem Unfall vom 1. Juli 2022 bestan- den hätten und der Beschwerdeführer selbst auf den Arbeitsunfall vom
21. April 2006 zurückführe, in dessen Folge es dann zu einer Amputation des fünften Strahls der rechten Hand gekommen sei. Die Schmerzen des rechten Fusses seien auf orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet nicht zu erklären, die vom Beschwerdeführer präsentierten neurologischen Auffälligkeiten seien inkonsistent (S. 316 f. Ziff. 1.4). Die Arbeitsfähigkeit sei auf orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet weder in der angestamm- ten noch in einer angepassten Tätigkeit beeinträchtigt (S. 319 Ziff. 4.1.1, S. 320 Ziff. 4.1). Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, führte im psychiatrischen Teilgutachten vom
30. September 2024 (S. 323 ff.) aus, es sei bereits im Jahr 2009 darauf hingewiesen worden, dass eine Symptomausweitung bestehe (act. II 36/7 Ziff. 3). Diese Problematik bestehe fort. Ebenfalls im Jahr 2009 sei darauf hingewiesen worden, es liege eine funktionelle Überlagerung der Be- schwerden vor (Bericht des Spitals I.________ vom 16. November 2009 [act. II 44.4/2 f.]). Auch dieser Einschätzung sei zu folgen, wobei es sich um eine nicht-authentische und somit bewusstseinsnahe Problematik handle. Ob daher tatsächlich seinerzeit eine relevante depressive Symptomatik vorgelegen habe, könne rückblickend nicht mehr beurteilt werden. Ähnliche Überlegungen würden für die im Gutachten vom 2. November 2010 (act. II 57/6 Ziff. 4) festgestellte anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die Dysthymie gelten. Damals sei keine Beschwerdevalidierung durch- geführt worden, sodass eine Objektivierung der Problematik unmöglich sei. Im Jahr 2022 sei dann von einer Anpassungsstörung die Rede gewesen. Vor dem Hintergrund der hiesigen auffälligen Beschwerdevalidierung könne nicht sicher festgestellt werden, ob damals tatsächlich eine entsprechende Störung vorgelegen habe (act. II 133.2/329 Ziff. 1.4). Die Verdachtsdiagno- se einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
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- 9 - Faktoren, die im Bericht des Spitals I.________ vom 14. März 2024 (act. II 133.2/237 ff.) formuliert worden sei, könne nicht objektiviert werden. Der Beschwerdeführer habe sowohl im TOMM (Test of Memory Malinge- ring) als auch im SRSI (Self-Report Symptom Inventory) ein Ergebnis ver- wirklicht, welches für eine nicht vorhandene Beschwerdesymptomatik spre- che. Das Ergebnis des TOMM spreche – laut Testmanual – für das zielge- richtete Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik (act. II 133.2/330 Ziff. 1.4). Ausser einer Nikotinabhängigkeit seien keine psychiatrischen Diagnosen zu erheben gewesen (S. 330 Ziff. 1.4). Aus psychiatrischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt, weder in der angestamm- ten noch in einer angepassten Tätigkeit, eine unfallbedingte Arbeitsun- fähigkeit bestanden (S. 333 Ziff. 4.1.1, S. 334 Ziff. 4.1). Aus dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. J.________, Fachärz- tin für Neurologie, vom 2. Oktober 2024 (S. 337 ff.) geht hervor, bei deutli- chen Hinweisen für Aggravation und Simulation in der körperlichen Unter- suchung könne die geschilderte Kopfschmerzsymptomatik nicht hinrei- chend beurteilt werden. Auch wenn gesamthaft die Kopfschmerzsympto- matik nachvollzogen werden könne, bleibe das vom Beschwerdeführer präsentierte Ausmass nicht nachvollziehbar. In der klinisch-neurologischen Untersuchung sowie in der gesamten Anamneseerhebung habe der Be- schwerdeführer ein deutlich schmerzgeplagtes Verhalten präsentiert. Vor diesem Hintergrund könne aus somatisch-neurologischer Sicht keine Dia- gnose mit Krankheitswert attestiert werden. Die kognitiv berichteten Ein- schränkungen seien aus neuropsychologischer Sicht aufgrund der nicht validen Untersuchungsergebnisse nicht einzuordnen. Aufgrund dieser Er- gebnisse könnten kognitive Defizite weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. Es könne nicht beurteilt werden, ob noch neuropsychologische Störungen bestünden oder ob diese als Folgen des Unfalles vom 1. Juli 2022 zu werten wären (S. 343 Ziff. 1.4). Aus neurologischer Sicht könnten die Fragen nach der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer an- gepassten Tätigkeit bei Hinweisen für Aggravation/Simulation und nicht validen Befunden in der neuropsychologischen Untersuchung nicht vollum- fänglich beantwortet werden (S. 347 Ziff. 4.1.1 und Ziff. 4.1).
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- 10 - Im neuropsychologischen Teilgutachten von lic. phil. K.________, Fach- psychologin für Neuropsychologie FSP, vom 21. Oktober 2024 (S. 363 ff.) wurde ausgeführt, anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung hät- ten keine aussagekräftigen Befunde erhoben werden können. Alle einge- setzten Leistungsvalidierungsverfahren und testimmanenten Validierungs- indikatoren seien deutlich auffällig ausgefallen, was auf eine nicht ausrei- chende Anstrengungsbereitschaft hinweise. Darüber hinaus hätten sich auch Inkonsistenzen zwischen dem gezeigten Verhalten und den berichte- ten Symptomen gezeigt. So habe der Beschwerdeführer angegeben, sich kaum mehr an Erlebnisse des vergangenen Tages zu erinnern, habe aber bei der Schilderung seiner Krankengeschichte Ereignisse detailliert und zeitlich relativ genau eingeordnet geschildert. Zudem sei die extreme Ver- langsamung, die der Beschwerdeführer in der Untersuchung präsentiert habe, nicht nachvollziehbar. Aufgrund der nicht validen Befunde seien aus neuropsychologischer Sicht keine Aussagen über das aktuelle kognitive Leistungsniveau im Alltag ableitbar. Kognitive Defizite könnten weder bestätigt noch ausgeschlossen werden (S. 367). Der oto-rhino-laryngologische Gutachter Dr. med. L.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, führte im Teilgutachten vom 24. September 2024 (S. 351 ff.) aus, die Untersuchung des Beschwerdeführers habe sich er- schwert gestaltet mit zum Teil fragwürdiger Kooperation. Dennoch hätten die Befunde aktuell eine Taubheit rechts mit einem peripher vestibulären Defizit rechts gezeigt. Die Hypogeusie und die enorale Sensibilitätsstörung an der Zunge rechts wären mit einer Läsion der Chorda tympani im Ohr rechts vereinbar. Die Hyposmie sei wahrscheinlich durch eine Verletzung der Filae olfactoriae an der Frontobasis bedingt, was eine bekannte Verlet- zung bei Stürzen auf den Hinterkopf darstelle (S. 354 Ziff. 1.4). Der Be- schwerdeführer sei als … und … nicht mehr arbeitsfähig. Die persistieren- den Gleichgewichtsbeschwerden verunmöglichten diese Tätigkeit. Die Taubheit rechts verursache trotz CROS-Hörsystem ein eingeschränktes Gehör mit fehlendem Richtungshören, was die Arbeit als … und … er- schwere und hierdurch im Verkehr zur Selbst- und Fremdgefährdung führen würde (S. 356 Ziff. 4.1.2). In einer Tätigkeit ohne erhöhte Anforde- rungen an das Gehör, die sprachliche Verständigung, die Gleichgewichts- funktion sowie den Geruchs- und Geschmackssinn sei der Beschwerdefüh-
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- 11 - rer zu 100 % arbeitsfähig. Eine Tätigkeit in akustisch ruhiger Umgebung und in sitzender Position wäre ideal (S. 356 Ziff. 4.1). 3.2.2 In der RAD-Beurteilung von Dr. med. M.________, Praktische Ärz- tin, vom 12. Februar 2025 (act. II 142) hielt diese fest, es könne teilweise auf das Gutachten (act. II 133.2/262 ff.) abgestellt werden. Das qualitative Fähigkeitsprofil sei korrekt, quantitativ sehe sie weiterhin eine Leistungs- minderung von 20 %. Dem Beschwerdeführer seien leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeiten zu achteinhalb Stunden pro Tag mit einer Leistungsminderung von 20 % zu- mutbar, um während der Arbeit vermehrt Pausen einlegen zu können. Un- günstig seien Arbeiten, bei denen absehbar Überstunden anfallen oder besondere Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit gestellt würden. Zu vermeiden seien darüber hinaus Schichtarbeit, verletzungsträchtige oder gefährliche Tätigkeiten sowie Steuer- und Überwachungstätigkeiten. Nicht geeignet seien Tätigkeiten mit erhöhter Anforderung an die Gleich- gewichtsfunktion, den Geruchs- und Geschmackssinn oder an das Gehör und die sprachliche Verständigung. Schulter- und rückenbelastende Tätig- keiten mit Überkopfarbeiten seien nicht möglich. Die rechte Hand und der rechte Arm seien ebenso nur eingeschränkt belastbar. Nicht geeignet seien Tätigkeiten, die mit Beaufsichtigung/Kontrolle von anderen Personen ver- bunden seien, mit Anfall von Überstunden, mit Absturzgefahr, mit besonde- ren Anforderungen an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit und an die Konzentrationsfähigkeit, mit besonderer nervlicher Belastung, mit kurz- fristigen Wechseln von Arbeitszeiten sowie mit körperlicher Dauerbelas- tung. 3.2.3 Dem Bericht von lic. phil.-hum. N.________, eidgenössisch aner- kannter Psychotherapeut FSP, vom 28. Januar 2025 (act. II 147/7) können die Diagnosen einer depressiven Episode, aktuell mittelgradig (ICD-10 F32.1), sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) entnommen werden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem
22. August 2024 bei ihm in Behandlung. Er zeige klare unfallbedingte Fol- gesymptome, welche unter den oben aufgeführten psychiatrischen Diagno- sen zusammenzufassen seien und eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen würden. Es würden Hinweise auf eine Aggravation vorlie-
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- 12 - gen, der Verdacht einer Simulation könne nicht bestätigt werden. Aufgrund der vorliegenden Schmerzsymptomatik sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, seine bisherige Tätigkeit als …/… auszuführen. Aus psy- chologisch-psychotherapeutischer Sicht sei jedoch auch eine Tätigkeit oh- ne erhöhte Anforderungen an das Gehör, die sprachliche Verständigung, die Gleichgewichtsfunktion, den Geruchs- oder Geschmackssinn nicht mehr zumutbar. 3.2.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. M.________ führte in der RAD- Stellungnahme vom 9. April 2025 (act. II 151) aus, die Beeinträchtigungen des Gehörs, des Geruchs und des Gleichgewichtes hätten sowohl in das qualitative als auch in das quantitative Fähigkeitsprofil Eingang gefunden. Entgegen der Annahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer ange- passten Tätigkeit im Gutachten vom
11. November 2024 (act. II 133.2/262 ff.) sei eine quantitative Leistungsminderung von 20 % für notwendige Pausen bei chronischen Schmerzen und Migräne attestiert worden. Der Psychotherapeut lic. phil.-hum. N.________ erachte in seinem Bericht vom 28. Januar 2025 (act. II 147/7) die bisherige Tätigkeit als … und … für nicht mehr ausführbar, halte aber auch eine angepasste Tätig- keit für nicht mehr zumutbar, ohne dies weiter zu begründen. Ein fachärztli- cher psychiatrischer Bericht liege nicht vor. Das interdisziplinäre Gutachten (act. II 133.2/262 ff.) sei in den Fachdisziplinen Orthopädie, Psychiatrie, Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie und Neuropsychologie weiterhin aktu- ell, auch wenn weitere Eingriffe am bereits erkrankten Ohr notwendig sei- en. Diese Operationen würden zu einer kurzzeitigen, vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von höchstens vier bis sechs Wochen führen. 3.2.5 Dem Sprechstundenbericht des Spitals I.________ vom 12. April 2025 (act. I 4) können folgende Diagnosen entnommen werden: 1. Chronische Migräne - Primär 2. Chronischer permanenter Rauschtinnitus rechts mehr als links (Grad 3) 3. Gehörgangsstenose rechts 4. Cholesteatom des Ohres 5. Mittelgradige depressive Episode 6. Taubheit rechts Die beantragte Kostengutsprache für ein intravenös verabreichtes Medika- ment zur Vorbeugung von Migräne sei in der Zwischenzeit erfolgt. Der Be-
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- 13 - schwerdeführer werde sich für die Infusionen und Kontrollen regelmässig vorstellen. Zusammenfassend sei bei dem unauffälligen ophthalmologi- schen Befund nicht von einer intrakraniellen Hypertension als Ursache der chronischen Kopfschmerzen auszugehen. Seit der letzten Vorstellung in der Kopfschmerzsprechstunde sei ein Cholesteatom des rechten Ohres diagnostiziert worden. Die Resektion sei im Juni geplant. 3.2.6 In der RAD-Stellungnahme vom 1. Juli 2025 (in den Gerichtsakten bzw. act. II 155) nahm die RAD-Ärztin Dr. med. M.________ zum Sprech- stundenbericht des Spitals I.________ vom 12. April 2025 (act. I 4) Stel- lung. Sie führte aus, es könne weiterhin am formulierten Zumutbarkeitspro- fil festgehalten werden, da die aufgeführten Erkrankungen und deren Be- handlungen bereits darin berücksichtigt worden seien. Unter moderner Mi- gränetherapie und operativer Behandlung der Mittelohrwucherung sei so- gar eine Besserung des Gesundheitszustandes mit einhergehender gerin- gerer quantitativer Leistungsminderung zu erwarten oder zumindest mög- lich. 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
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- 14 - nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stel- lungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.3.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abwei- chende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beur- teilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch täti- gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell-
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- 15 - ten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizini- sches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be- handelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpreta- tion entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2025 (act. II 152) massgeblich auf das im Auftrag der F.________ erstattete Gutachten vom
11. November 2024 (act. II 133.2/262 ff.) und in Ergänzung dazu – zwecks Berücksichtigung der unfallfremden Beschwerden – auf die RAD-Aktenbeurteilungen vom
12. Februar und vom 9. April 2025 gestützt (act. II 151, 142). Diese erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten jeweiligen Anforderungen (vgl. E. 3.3.1 ff. hiervor) und überzeugen. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen – bezüglich des Gutachtens – auf eigenen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getrof- fen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zu- sammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar, umfassend und einläss- lich begründet. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes erfolgte unter Einbezug von sämtlichen von der Gutachterstelle als relevant erachteten (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 5 ATSG) medizinischen Fachdis- ziplinen (Orthopädie [act. II 133.2/308 ff.], Psychiatrie [act. II 133.2/323 ff.], Neurologie [act. II 133.2/337 ff.], Oto-Rhino-Laryngologie [act. II 133.2/ 351 ff.] und Neuropsychologie [act. II 133.2/363 ff.]) und beruht auf kongru- enten Einschätzungen anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (act. II 133.2/265 ff.; vgl. dazu BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224), so dass darauf abgestellt werden kann. 3.4.1 In orthopädischer Hinsicht kam der Gutachter Dr. med. G.________ im Teilgutachten vom 3. Oktober 2024 (act. II 133.2/308 ff.) nach einge-
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- 16 - hender Diskussion der Funktionsuntersuchungen (mit teilweise diskrepan- ten Ergebnissen puncto Einschränkungen bzw. fehlenden Einschränkun- gen bei Testung unter Ablenkung) und orthopädisch nicht begründbaren Schmerzen (vgl. hierzu S. 313 ff. Ziff. 1.3) zum nachvollziehbaren Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt ist. Der oto-rhino-laryngologische Gutachter Dr. med. L.________ führte in seinem Teilgutachten vom 24. September 2024 (act. II 133.2/351 ff.) schlüssig und überzeugend aus, dass dem Beschwerdeführer seine ange- stammte Tätigkeit als … und … in Folge der persistierenden Gleichge- wichtsbeschwerden und der Taubheit rechts nicht mehr zumutbar und er zu 100 % arbeitsunfähig ist (S. 376 Ziff. 4.1.1). Die Schlussfolgerung des Gut- achters, in einer angepassten Tätigkeit, welche keine erhöhten Anforde- rungen an das Gehör, die sprachliche Verständigung, die Gleichgewichts- funktion sowie den Geruchs- und Geschmackssinn stelle, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 376 Ziff. 4.1), ist ebenso nachvollziehbar und plausibel begründet. Dr. med. J.________ diskutierte im neurologischen Teilgutachten vom
2. Oktober 2024 (act. II 133.2/337 ff.) eingehend mögliche Diagnosen (Me- dikamentenübergebrauchskopfschmerzen, posttraumatische Kopfschmer- zen, Spannungskopfschmerzen [S. 342 ff. Ziff. 1.4]) und kam unter Berück- sichtigung der deutlichen Hinweise für Aggravation und Simulation sowie der aus neuropsychologischer Sicht nicht validen Untersuchungsergebnis- se (vgl. dazu S. 363 ff.) zum nachvollziehbaren Schluss, aus somatisch- neurologischer Sicht könne keine Diagnose mit Krankheitswert attestiert werden (S. 343 Ziff. 1.4). Dass die neurologische Expertin die geschilderte Kopfschmerzproblematik aufgrund der deutlichen Hinweise für Aggravation und Simulation in der klinischen Untersuchung nicht hinreichend beurteilen und kognitive Defizite weder bestätigen noch ausschliessen konnte, weil die Untersuchungsergebnisse nicht valide waren, ist dem Beweiswert des Gutachtens entgegen der Beschwerde (S. 5 Art. 5) nicht abträglich. Viel- mehr ist es Aufgabe der Experten, bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit die auf Aggravation oder Simulation beruhenden Leistungseinschränkun- gen im entsprechenden Umfang zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2 S. 288) bzw. wenn dies – wie hier – nicht möglich ist, die nicht hinreichend
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- 17 - feststehenden oder nicht quantifizierbaren Einschränkungen bei der Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht zu lassen (zur Beweislast vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Desgleichen vermögen auch die be- schwerdeweise ins Recht gelegten (act. I 3 ff.) Berichte, soweit sie in zeitli- cher Hinsicht überhaupt zu berücksichtigen sind bzw. Rückschlüsse auf den hier massgebenden Zeitraum zulassen (vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06 E. 3.4), was offenbleiben kann, das Gutachten bzw. die Aktenbeur- teilungen des RAD nicht in Zweifel zu ziehen. So hat sich die RAD-Ärztin Dr. med. M.________ in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2025 (in den Ge- richtsakten bzw. act. II 155) eingehend zum Bericht des Spitals I.________ vom 12. April 2025 (act. I 4) geäussert und einleuchtend dargelegt, die Kopfschmerzproblematik werde im festgelegten Zumutbarkeitsprofil bereits berücksichtigt (vgl. hierzu E. 3.2.6 hiervor). Das dagegen in der Replik vom
6. Oktober 2025 (S. 1 Ziff. 1) vorgebrachte Argument, die Therapie habe – entgegen der Annahme der RAD-Ärztin – zu keiner deutlichen Reduktion der Migräne geführt (vgl. hierzu den Bericht des Spitals I.________ vom
25. September 2025 [act. I 5]), ändert daran nichts. Die RAD-Ärztin hat denn auch lediglich eine prognostische Einschätzung getroffen und über- dies eine Besserung des Gesundheitszustands lediglich für möglich erach- tet, mithin eine solche bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weder berücksichtigt noch vorausgesetzt. Aufgrund der unfallversicherungsrechtlichen Fragestellung haben die Gut- achter die nicht unfallkausalen Beschwerden bei der Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit auftragsgemäss ausser Acht gelassen. Zwecks Berücksichti- gung der nicht unfallkausalen Beschwerden hat der RAD ergänzend Stel- lung genommen. Das vom RAD formulierte Zumutbarkeitsprofil (act. II 142/ 7), das den nicht unfallkausalen Beschwerden (namentlich Status nach Amputation des fünften Strahls der rechten Hand, eingeschränkte Schul- tergelenksbeweglichkeit rechts, chronische Kopfschmerzen) qualitativ und quantitativ (Leistungsminderung von 20 %) Rechnung trägt, ist nachvoll- ziehbar und schlüssig. Das Zumutbarkeitsprofil bzw. die zusätzliche Leis- tungsminderung von 20 % lässt sich auch ohne Weiteres mit den Aus- führungen der neurologischen Gutachterin vereinbaren, wonach die Kopf- schmerzsymptomatik zwar nachvollziehbar sei, nicht jedoch das vom Be- schwerdeführer präsentierte Ausmass.
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- 18 - 3.4.2 In psychiatrischer Hinsicht führte Dr. med. H.________ im Teilgut- achten vom 30. September 2024 (act. II 133.2/323 ff.) nach Diskussion der Vorakten überzeugend und nachvollziehbar aus, dass weder die im Verlauf festgehaltene depressive Symptomatik noch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung, die Dysthymie, die Anpassungsstörung oder die Ver- dachtsdiagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bestätigt werden könnten (S. 329 f. Ziff. 1.4). Unter Berücksichtigung der anlässlich der Begutachtung erhobenen psychiatri- schen Befunde (S. 326 ff. Ziff. 1.3) sowie der Ergebnisse in den Testverfah- ren (S. 328 Ziff. 1.3), welche für eine nicht vorhandene Beschwerdesym- ptomatik sprachen, konnte der Gutachter nachvollziehbarerweise ausser einer Nikotinabhängigkeit keine psychiatrische Diagnose stellen (S. 330 Ziff. 1.4). Der einwandweise aufgelegte Bericht von lic. phil.-hum. N.________ vom 28. Januar 2025 (act. II 147/7), in welchem er die Dia- gnosen einer depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aufführte, vermag keine Zweifel an der psychiatrischen Beurteilung des Dr. med. H.________ zu wecken. Zum einen zeigt der Psychotherapeut keine vom psychiatrischen Gutachter unerkannt oder un- gewürdigt gebliebenen Aspekte auf. Zum anderen kann eine fachärztliche Beurteilung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit grundsätz- lich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztliche abweichende Beurteilung entkräftet werden (Urteil des BGer 9C_139/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 5.2), wobei der Psychotherapeut über keine (fach-)ärztliche Qualifikation verfügt (vgl.). Gestützt auf das Gutachten (act. II 133.2/262 ff.) und die RAD-Aktenbe- urteilungen (act. II 151, 142) ist seit dem Zeitpunkt der Begutachtung von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit vor der Begutachtung haben sich die Gutachter auf- grund der unfallversicherungsrechtlichen Fragestellung in der interdiszi- plinären Gesamtbeurteilung nicht geäussert. Vorliegend kommen – was die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit anbelangt – gestützt auf die Akten einzig psychische Beschwerden in Frage, welche einer Arbeitsfähig- keit im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per Juli 2023 (Ab- lauf der einjährigen Wartezeit) hätten entgegenstehen können. In diesem
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- 19 - Sinne war die RAD-Ärztin in der Beurteilung vom 21. November 2023 (act. II 118/7 Ziff. 4) noch davon ausgegangen, beim Beschwerdeführer liege eine depressive Erkrankung vor, die therapiert werden müsse, bevor eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit gege- ben sei. Dabei stützte sie sich auf den Austrittsbericht des Spitals O.________ vom 12. Juni 2023 über den stationären Aufenthalt vom 8. bis zum 26. Mai 2023 (act. II 105/3), wonach der Beschwerdeführer ausge- prägt depressiv verstimmt gewesen sei, sodass eine antidepressive medi- kamentöse Therapie gestartet worden und eine psychiatrische Anbindung indiziert sei. Eine fachärztliche psychotherapeutische Behandlung wurde in der Folge jedoch nicht aufgenommen (vgl. act. II 133.2/325 Ziff. 1.1), was – soweit trotz der wiederholt gutachterlich beschriebenen erheblichen Aggra- vation von einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheits- beeinträchtigung ausgegangen werden sollte (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2 und 2.2.1 S. 287) – auf einen geringen Leidensdruck hinweist (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Erst mehr als ein Jahr danach, ab dem 22. August 2024, begab sich der Beschwerdeführer bei lic. phil.-hum. N.________ in psychologische Betreuung. Dieser ging – wie dargelegt – im Bericht vom
28. Januar 2025 (act. II 147/7) von einer mittelgradigen depressiven Episo- de und einer somatoformen Schmerzstörung aus, wobei auch er – insoweit im Einklang mit den Gutachtern – Hinweise auf Aggravation feststellte. Es erfolgten überdies im Jahr 2024 drei psychosomatische Konsultationen am Spital I.________, wobei dort als relevante psychiatrische Diagnose der Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy- chischen Faktoren im Raum stand und nicht eine eigenständige depressive Erkrankung (Bericht des Spitals I.________ vom 14. März 2024 [act. II 140.4/9 f.]). Eine depressive Erkrankung wurde demnach im hier massgebenden Zeitraum nie gestützt auf einen fachärztlich lege artis erho- benen psychopathologischen Befund anhand der klassifikatorischen Vor- gaben fachärztlich diagnostiziert (vgl. hierzu E. 2.2 hiervor). Auch der psychiatrische Gutachter bestätigte in Würdigung der Akten für die Vergan- genheit keine solche Diagnose (vgl. act. II 133.2/329 f. Ziff. 1.4). Mithin ist in der Retrospektive eine invalidenversicherungsrechtlich relevante depres- sive Erkrankung nicht erstellt, womit auch keine daraus resultierende Ar- beitsunfähigkeit ausgewiesen ist. Folglich ist vom Zeitpunkt des frühest- möglichen Rentenbeginns bis zur Begutachtung von einer 80%igen Ar-
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- 20 - beitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen. Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 4 Art. 3, S. 6 Art. 5) ist die unfall- versicherungsrechtliche Frage nach dem Endzustand IV-rechtlich irrelevant (vgl. Urteil des BGer 8C_321/2018 vom 27. November 2018 E. 5.1) bzw. kann auch nicht darauf geschlossen werden, vor Erreichen des Endzustan- des im Zweig der Unfallversicherung hätte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten gegolten. 3.5 Zusammenfassend liegen keine konkreten Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung im Gutachten (act. II 133.2/262 ff.) sprechen und die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilungen der RAD- Ärztin (act. II 155, 151, 142) zu begründen. Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt und von weiteren Beweisvorkehrungen sind keine massgebenden neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf (vgl. auch Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 2) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.6 Aufgrund des Dargelegten liegen beim Beschwerdeführer unfallkau- sal im Wesentlichen ein Schädel-Hirn-Trauma vom 1. Juli 2022 (ICD-10 S02.9) mit persistierendem peripher vestibulärem Defizit rechts (ICD-10 H81.9), eine persistierende Taubheit und ein Tinnitus rechts (ICD-10 H89.9), eine Hypogeusie und Hypästhesie Zungenrand/Mundhöhle rechts (ICD-10 R43.8) und eine Anosmie beidseits (ICD-10 R43.8) und unfall- fremd ein Status nach Amputation des fünften Strahls der rechten Hand (ICD-10 Z89.0), unklare Schmerzen am rechten Fuss ohne Objektivierung einer Strukturschädigung, eine aktiv schmerzhaft eingeschränkte Schulter- beweglichkeit rechts sowie chronisch auftretende tägliche Kopfschmerzen (ICD-10 R20.1, G44.4, G43.0) vor. Die persistierenden Gleichgewichtsbe- schwerden und die Taubheit rechts (act. II 133.2/356 Ziff. 4.1.1) führen da- bei zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … und …. In einer optimal angepassten Tätigkeit besteht aufgrund ei- ner Leistungsminderung infolge der nicht unfallkausalen Beschwerden eine
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- 21 - Arbeitsunfähigkeit von 20 % (act. II 151, 142). Mangels eines psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert erübrigt sich ein strukturiertes Beweisverfahren bzw. die Vornahme der Indikatorenprüfung (vgl. hierzu E. 2.2 hiervor). Gestützt darauf ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4. 4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt. Dieser bestimmt sich nach Art. 24septies Abs.1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) nach den erwerblichen Verhält- nissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versicherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die ei- nem Beschäftigungsgrad von 100 % oder mehr entspricht (lit. a). Die versi- cherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teilerwerbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % entspricht (lit. c). 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Status auf 100 % Erwerb festge- setzt. Grundsätzlich wäre zu diskutieren, ob vorliegend nicht von einem Erwerbsstatus von 80 % auszugehen wäre, da der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit einzig in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2021 zu einem Pensum von 100 % ausgeübt hat (act. II 74/14 f.). Da sich auch unter Berücksichtigung eines für den Beschwerdeführer vorteilhafte- ren Erwerbsstatus von 100 % und folglich in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ein rentenausschliessender Invali- ditätsgrad ergibt (E. 5 hiernach), erübrigen sich jedoch Weiterungen zur Festsetzung des Status.
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- 22 - 5. 5.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkom- mens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemesse- nes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statisti- schen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbil- dung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 5.2 Unter Berücksichtigung des Unfallereignisses vom 1. Juli 2022 (act. II 77.3), der Anmeldung vom August 2022 (act. II 60) und der einjähri- gen Karenzzeit ist der frühestmögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf Juli 2023 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. 5.3 Der Beschwerdeführer hätte als Gesunder überwiegend wahr- scheinlich weiterhin bei der E.________ gearbeitet, weshalb die Beschwer- degegnerin das Valideneinkommen zutreffend anhand deren Angaben be-
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- 23 - rechnet hat (act. II 152/2). Demnach hätte der Beschwerdeführer bei einem Pensum von 100 % im Jahr 2022 ein monatliches Einkommen von Fr. 4'300.-- erzielt. Sowohl im Jahr 2023 als auch im Jahr 2024 hätte der Beschwerdeführer einen Monatslohn von Fr. 4'400.-- realisiert (act. II 140.5/ 5). Das massgebende Valideneinkommen beträgt somit – entgegen dem in der Verfügung vom 5. Mai 2025 (act. II 152) herangezogenen Einkommen aus dem Jahr 2022 von Fr. 55'900.-- (Fr. 4'300.-- x 13) sowohl für das Jahr 2023 als auch für das Jahr 2024 Fr. 57'200.-- (Fr. 4'400.-- x 13). 5.4 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Sodann galt hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs nach Art. 26bis Abs. 3 IVV bis 31. Dezember 2023 Folgendes: Kann die versicherte Person auf- grund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen. Soweit auf- grund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgeleg- ten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weiterge- hender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3) zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439). Seit 1. Januar 2024 lau- tet Art. 26bis Abs. 3 IVV sodann wie folgt: Vom statistisch bestimmten Wert nach Art. 26bis Abs. 2 IVV werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungs- fähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.
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- 24 - Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statisti- sche Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruktur- erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die sta- tistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5.5 Seit dem Unfall vom 1. Juli 2022 hat der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen, obwohl ihm dies zumutbar war bzw. ist (vgl. E. 3.5 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat daher das Invaliden- einkommen zutreffend anhand statistischer Werte ermittelt. Sie ist von der LSE 2020, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, ausgegangen. Indexiert auf das Jahr 2023 und angepasst an die betriebsübliche wöchent- liche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und unter Berücksichtigung der Leis- tungsminderung von 20 % ermittelte sie ein Invalideneinkommen von Fr. 53'753.-- (act. II 152). Unter Berücksichtigung der Ausbildung und der Berufsbiografie des Be- schwerdeführers überzeugt die Anwendung der Tabelle TA1 und dabei das Abstellen auf das Total des Kompetenzniveaus 1. Es sind jedoch immer die aktuellsten statistischen Daten beizuziehen. Gemeint sind damit die im Ver- fügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuells- ten veröffentlichten Daten (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin am 5. Mai 2025 (act. II 152) verfügt und der frühest- mögliche Rentenbeginn ist auf Juli 2023 (vgl. E. 5.2 hiervor) festzulegen. Dementsprechend ist nicht die Tabelle aus dem Jahr 2020, sondern dieje- nige aus dem Jahr 2022 (veröffentlicht am 29. Mai 2024; vgl.) zu verwenden. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total 2023), indexiert auf das Jahr 2023 (Tabelle T1.1.20, Nominallohnindex, Männer 2021 - 2024, Ziff. 05-96, Total, Index Jahr 2022: 100.3 Punkte, Index Jahr 2023: 102.0 Punkte) und angepasst an die Restarbeitsfähigkeit
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- 25 - von 80 % ergibt sich demnach ein Invalideneinkommen von Fr. 53'992.-- (Fr. 5'305.-- / 40 x 41.7 x 12 / 100.3 x 102.0 x 0.8). Mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit von 80 % ist gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis zum 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung (vgl. E. 5.4 hiervor) kein leidensbedingter Abzug zu gewähren. Die gesundheitli- chen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden bereits im medizi- nischen Zumutbarkeitsprofil (vgl. act. II 133.2/262 ff., 151, 142; E. 3.4.1 hiervor) umfassend berücksichtigt, weshalb sie nicht (erneut) in die Bemes- sung des leidensbedingten Abzugs einfliessen können, da ansonsten eine unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes resultieren würde (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 64 E. 5.2.1.1). Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich weitere Faktoren wie Alter, Dienstjahre, Beschäftigungsgrad, Nationalität oder Aufenthaltskategorie massgebend auf den Lohn auswir- ken würden. Ab dem 1. Januar 2024 ist sodann vom statistisch bestimmten Wert ein Abzug von 10 % vorzunehmen (Art. 26bis Abs. 3 IVV), womit sich ein Invali- deneinkommen von Fr. 48'593.-- ergibt. 5.6 Damit beträgt der Invaliditätsgrad per 1. Juli 2023 gerundet (zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) maximal 6 % ([Fr. 57'200.-- ./. Fr. 53'992.--] / Fr. 57'200.-- x 100) und per 1. Januar 2024 maximal 15 % ([Fr. 57'200.-- ./. Fr. 48'593.--] / Fr. 57'200.-- x 100). Folglich besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Aufgrund des Dargelegten ist die Verfügung vom 5. Mai 2025 (act. II 152) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-
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- 26 - hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht für den durch Rechtsanwalt Dr. B.________ vertretenen Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
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- 27 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.